Allgemeine Geschäftsbedingungen
der ESECO GmbH

1.Geltungsbereich, Salvatorische Klausel

1.1. Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden „AGB“ genannt) des Unternehmens ESECO GmbH, FN 180921 k, Hüttenbrennergasse 30, 8010 Graz, in der im Zeitpunkt der Nutzung geltenden Fassung gelten für sämtliche Vereinbarungen zwischen gewerblichen Kunden (Unternehmer) im Folgenden „Vertragspartner“ und der ESECO GmbH.

1.2. Diese AGB sind verbindlich für den gesamten gegenwärtigen und künftigen Geschäftsverkehr mit dem Vertragspartner, sofern keine separate schriftliche Vereinbarung mit dem Vertragspartner hinsichtlich der gegenständlichen Regelungsbereiche dieser AGB getroffen wurde. Für den Fall, dass eine separate schriftliche Vereinbarung mit dem Vertragspartner getroffen wurde, so gelten jene Regelungspunkte der gegenständlichen AGB als vereinbart, welche nicht von dieser separaten schriftlichen Vereinbarung umfasst sind. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Vertragspartners werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn dies von der ESECO GmbH ausdrücklich schriftlich bestätigt wurde.

1.3. Sollten einzelne Bestimmungen der gegenständlichen AGB aufgrund zwingender gesetzlicher Vorschriften gänzlich oder teilweise unwirksam sein, so bleiben die übrigen Bestimmungen der gegenständlichen AGB unberührt. Die Vertragsparteien werden die rechtsunwirksame oder undurchführbare Bestimmung durch eine wirksame und durchführbare Bestimmung, die dem Inhalt und Zweck der rechtsunwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung möglichst nahekommt, ersetzen.

2. Anwendbares Recht, Gerichtsstand und Erfüllungsort, Vertragssprache

2.1. Die Vertragssprache ist Deutsch.

2.2. Die gegenständlichen AGB und Verträge mit dem Vertragspartner, welche auf den gegenständlichen AGB basieren, unterliegen österreichischem Sachrecht. Die Anwendung des UN-Kaufrechts wird ausgeschlossen.

2.3. Für sämtliche aus einem Vertrag entstehenden Streitigkeiten zwischen dem Vertragspartner und der ESECO GmbH – einschließlich einer solchen über das Bestehen oder Nichtbestehen – wird die ausschließliche Zuständigkeit der sachlich in Betracht kommenden Gerichte am Sitz der ESECO GmbH in 8010 Graz vereinbart.

3. Vertragsabschluss und Beendigung des Vertragsverhältnisses

3.1. Verträge zwischen der ESECO GmbH und dem Vertragspartner kommen entweder durch die Unterfertigung einer gemeinsamen Vertragsurkunde oder in der vorbehaltslosen Annahme eines Angebots der ESECO GmbH durch den Vertragspartner oder die Entgegennahme von Leistungen der ESECO GmbH durch den Vertragspartner zustande. Angebote der ESECO GmbH sind zur Gänze – dies gilt auch für die darin enthaltenen Angaben – freibleibend.

3.2. Die Vertragsverhältnisse zwischen dem Vertragspartner und der ESECO GmbH werden auf unbestimmte Dauer abgeschlossen.

3.3. Die Vertragsparteien haben das Recht Vertragsverhältnisse unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten, zum Ende eines Kalenderjahres, zu kündigen. Die Kündigung hat schriftlich, mittels eingeschriebenen Briefes zu erfolgen. Unberührt hiervon hat die ESECO GmbH die Berechtigung, Vertragsverhältnisse aus wichtigem Grund aufzulösen. Als wichtiger Grund ist unter anderem auch der Verstoß gegen die gegenständlichen AGB anzusehen.

4. Obliegenheiten des Vertragspartners

4.1. Der Vertragspartner hat der ESECO GmbH für das zu betreuende Gerätesortiment einen aussagefähigen Artikelstamm sowie alle zur Herstellung eigener Dokumentationen benötigten technischen Unterlagen, wie unter anderem Schaltpläne und Explosionszeichnungen, sowie Stücklisten, in adäquater Form, insbesondere auch elektronisch, zur Verfügung zu stellen. Ebenso hat der Vertragspartner der ESECO GmbH jedenfalls das Kundenprofil, in welchem die wichtigen Ablauf- sowie Prozessbestimmungen und Ansprechpartner zur Verfügung zu stellen.

4.2. Der Vertragspartner informiert die ESECO GmbH zum frühestmöglichen Zeitpunkt über neu gelistete Produkte, für welche die ESECO GmbH den technischen Kundendienst organisieren soll, so dass die ESECO GmbH in der Lage ist, alle Servicepartner zeitnah zu informieren und wenn nötig, technische Schulungen durchzuführen. Kann der Vertragspartner die rechtzeitige Information der ESECO GmbH über ein neues Produkt nicht sicherstellen, so dass die ESECO GmbH zum Verkaufsbeginn nicht servicebereit ist, wird die ESECO GmbH für die fehlende Servicebereitschaft nicht verantwortlich gemacht. Der Vertragspartner stellt der ESECO GmbH in solch einem Fall die fehlenden Informationen so schnell wie möglich zur Verfügung. Die Daten werden von dem Vertragspartner an die ESECO GmbH in einer digitalen Liste in einem von beiden Seiten verabredeten Datenformat übermittelt und enthalten mindestens die Angabe von Marke, Modellnummer (Typ), Geräteart und Zuordnung der Serviceart bzw. Serviceabwicklung, sowie alle für den Vertragspartner relevanten Identifikationsbezeichnungen wie Artikelnummern oder ähnliches.

4.3. Auf Wunsch der ESECO GmbH stellt der Vertragspartner vor der ersten Auslieferung neuer technischer Produkte Mustergeräte an die ESECO GmbH kostenlos zur Verfügung. Diese Mustergeräte werden ausschließlich für Schulungen und zum Zwecke der Ersatzteilidentifizierung verwendet. Eine Rückgabe der Geräte erfolgt jeweils nach Absprache mit dem Vertragspartner.

4.4. Der Vertragspartner hat die ESECO GmbH jedenfalls bei der Durchführung der Aufträge zu unterstützen. Dies unter anderem dadurch, dass der Vertragspartner nach Aufforderung umgehend Ersatzteile liefert, technische Unterlagen zur Verfügung stellt sowie Aufklärungen im Zuge der Durchführung von Aufträgen vornimmt.

4.5. Der Vertragspartner hat dafür Sorge zu tragen, dass sämtliche benötigten Ersatzteile in einer geeigneten Verpackung geliefert werden. Die einzelnen Ersatzteile müssen bei der Anlieferung so verpackt sein, dass sie problemlos gelagert und – auch im Einzelversand – weitertransportiert werden können. Kleinteile dürfen nicht als Schüttgut angeliefert werden. Sollten der ESECO GmbH dennoch zusätzliche Verpackungs- und Rüstkosten entstehen, werden diese an den Vertragspartner weiterverrechnet.

4.6. Der Vertragspartner ist ferner verpflichtet, der ESECO GmbH auf eigene Kosten eine entsprechende digitale Schnittstelle zur Verfügung zu stellen, durch welche eine adäquate Kommunikation zwecks der Erfüllung der Aufgaben der ESECO GmbH sichergestellt wird. Der Vertragspartner hat in diesem Zusammenhang die notwendige Wartung sowie Updates dieser digitalen Schnittstelle auf eigene Kosten zu tragen.

4.7 Alle an Repaircenter der ESECO GmbH oder deren Partner gelieferten Waren müssen hinsichtlich div. Abfallverordnungen und Elektroschrott entpflichtet sein.

5. Abrechnungen

5.1. Die Abrechnung der für die Vertragspartner ausgeführten Aufträge erfolgt, wie hier dargelegt: Die ESECO GmbH übermittelt zum Monatsende ein monatliches Reporting aller abgeschlossenen Reparaturen des ESECO-Partners und eine Sammelfaktura an den Vertragspartner. Sodann trifft den jeweiligen Vertragspartner eine 14-tägige Prüfpflicht hinsichtlich des an ihn übermittelten Reports und der an ihn übermittelten Sammelfaktura. Binnen dieser 14-tägigen Prüfpflicht hat der Vertragspartner die Möglichkeit, den an ihn übermittelten Report und die Sammelfaktura substantiiert schriftlich zu beeinspruchen. Lässt der Vertragspartner diese 14-tägige Frist ungenützt – also ohne Einwände zu erheben – verstreichen, so erkennt der Vertragspartner den monatlichen Report und die Sammelfaktura vollinhaltlich, insbesondere auch der Höhe nach, an.

5.2. Der Vertragspartner hat in weiterer Folge die unter 5.1. beschriebene Forderung binnen 14 Tagen, netto und ohne Abzug, an die ESECO GmbH zu leisten. Im Falle des Zahlungsverzugs durch den Vertragspartner ist die ESECO GmbH berechtigt, die Bearbeitung der Reparaturaufträge des Vertragspartners bis zur dessen vollständigen Bezahlung auszusetzen und die Bearbeitung sämtlicher übergebenen Aufträge einzustellen.

5.3. Zwischen der ESECO GmbH und dem Vertragspartner gelten Verzugszinsen gemäß § 456 UGB als vereinbart. Ferner ist die ESECO GmbH berechtigt, bei Zahlungsverzug des Vertragspartners von diesem an pauschalen Betreibungskosten € 40,00 zu verlangen. Weiters ist der Vertragspartner verpflichtet, der ESECO GmbH auch sämtliche Kosten, Auslagen und Mahnspesen entsprechend AHK bzw. RATG zu ersetzen. Ungewidmete Zahlungen auf bereits fällige Forderungen, werden iSd § 1416 ABGB zunächst auf Kosten und Zinsen, sodann auf die älteste Forderung angerechnet.

5.4. Der Vertragspartner ist nicht berechtigt, Zahlungen an die ESECO GmbH zurückzuhalten. Eine Aufrechnung gegen die Ansprüche der ESECO GmbH, welcher Art auch immer, ist ausgeschlossen.

6. Haftung/Gewährleistung

6.1. Der Vertragspartner sichert zu, dass die von ihm bzw. seinen Erfüllungsgehilfen an die ESECO GmbH oder deren Partner gelieferten Ersatzteile fehlerfrei und zum Einbau in die betreffenden Geräte geeignet sind. Ferner sichert der Vertragspartner zu, dass die von ihm bzw. seinen Erfüllungsgehilfen an die ESECO GmbH oder deren Partner gelieferten Ersatzteile nicht mit anderwärtigen Risiken oder Rechten Dritter behaftet sind.

6.2. Der Vertragspartner stellt die ESECO GmbH oder deren Partner von allen Ansprüchen Dritter frei, welche von diesen Dritten gegenüber der ESECO GmbH oder deren Partnern aufgrund fehlerhafter Ersatzteile sowie nicht bzw. nicht rechtzeitig gelieferter Ersatzteile geltend gemacht werden. Der Vertragspartner hält die ESECO GmbH und deren Partner dahingehend vollständig schad- und klaglos.

6.3. Die ESECO GmbH übernimmt gegenüber dem Vertragspartner keine Haftung für Schäden, die dem Vertragspartner aus dem Vertragsverhältnis mit der ESECO GmbH entstehen (ausgenommen grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz). Der Vertragspartner verpflichtet sich, die ESECO GmbH diesbezüglich schad- und klaglos zu halten.

6.4. Soweit die Haftung der ESECO GmbH beschränkt oder ausgeschlossen ist, gelten diese Beschränkungen oder Ausschlüsse auch für die persönliche Haftung von Mitarbeitern, gesetzlichen und organschaftlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen der ESECO GmbH.

6.5. Für Schäden, die durch Beschädigung der Ware im Zuständigkeitsbereich der ESECO-Partner entstehen, haften dieser und die ESECO GmbH nur bei grobem Verschulden. Die Höhe des zu leistenden Schadenersatzes ist der Höhe nach mit der Deckungssumme einer bestehenden Haftpflichtversicherung beschränkt. Auf über die Haftpflichtversicherungssumme hinausgehende Ansprüche verzichtet der Vertragspartner.

6.6. Sofern der Vertragspartner Mängel nicht analog § 377 UGB binnen angemessener Frist ab Leistung gegenüber der ESECO GmbH rügt, ist die Gewährleistung, allfällige Schadenersatzansprüche wegen des Mangels selbst sowie eine Irrtumsanfechtung ausgeschlossen. Als innerhalb der Frist gerügt, gelten Mängel, die binnen drei Werktagen ab Leistung gegenüber der ESECO GmbH schriftlich (per E-Mail genügt) substantiiert angezeigt wurden.

7. Datenschutz

Zur umfassenden Information über die Verwendung personenbezogener Daten durch die ESECO GmbH wird auf die unter www.eseco.at/datenschutz gesondert hinterlegte Datenschutzvereinbarung verwiesen. Der Vertragspartner anerkennt durch Vertragsabschluss die Datenschutzerklärung.

8. Schlussbestimmungen

8.1. Änderungen oder Ergänzungen dieser AGB bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für das Abgehen des Schriftformerfordernisses.

8.2. Soweit und solange Verpflichtungen infolge höherer Gewalt, wie beispielsweise Krieg, Terrorismus, Pandemien, Naturkatastrophen, Feuer, Streik, Aussperrung, Embargo, hoheitlicher Eingriffe, Ausfall der Stromversorgung, Ausfall von Transportmitteln, Ausfall von Telekommunikationsnetzen bzw. Datenleitungen, sich auf die Dienstleistungen auswirkende Gesetzesänderungen nach Vertragsabschluss oder sonstiger Nichtverfügbarkeit von Produkten nicht fristgerecht oder nicht ordnungsgemäß erfüllt werden können, stellt dies keine Vertragsverletzung durch die ESECO GmbH dar.

Fassung 12/2022